Unklar ist für uns, ob bereits in den vergangenen Jahren in Kraft getretene Bauleitpläne ebenfalls im Internet veröffentlicht werden müssen.Das BauGB § 10a hat geschrieben:(1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(2) Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Ich habe auf http://www.h2mk.com/news/baugb-novelle- ... eitplanung eine entsprechende Erklärung gefunden
welche man aber vermutlich nur als "eine Meinung" verstehen kann.Darüber hinaus sind Gemeinden durch die BauGB-Novelle 2017 nach § 6a Abs. 2 BauGB und § 10a Abs. 2 BauGB verpflichtet, wirksame Flächennutzungspläne und in Kraft getretene Bebauungspläne mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ins Internet einzustellen und ebenfalls über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Dies gilt nicht nur für jetzt neu aufgestellte, sondern auch für bereits zuvor verabschiedete wirksame Bauleitpläne.
Wie wird das in anderen Städten und Gemeinden gesehen? Gibt es irgendwo eine konkrete Aussage dazu?