Hallo Miteinander,
ich diese Frage im Forum gelesen und gleich mal nachgeschaut.
Wir veröffentlichen unsere Bebauungspläne schon seit Jahren auf unserer Homepage und haben damit gute Erfahrungen gemacht. Planungsbüros und Bauwillige informieren sich so schon vorab.
Nun fand ich in den Kommentierungen nicht unbedingt eine erschöpfende Antwort auf Ihre Frage, deshalb habe ich beim Portal angefragt.
Folgendes erhielt ich als Antwort.
" Sehr geehrte Damen und Herren,
die verpflichtende Einstellung der Bauleitpläne gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des "Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017" (BGBl. I S. 1057). Das Gesetz ist am 13. Mai 2017 in Kraft getreten. Nach der Überleitungsvorschrift des § 245 c Abs. 1 BauGB können Verfahren, bei denen vor dem 13. Mai 2017 das Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingeleitet worden ist, nach alter Rechtslage abgeschlossen werden. Für vor dem 13. Mai 2017 abgeschlossene Verfahren gilt die neue Rechtslage ohnehin nicht rückwirkend. Somit bedürfen diese Bauleitpläne keiner Einstellung ins Internet. Gesichtspunkte der Bürgerbeteiligung können es aber zweckmäßig erscheinen lassen, ältere Fassungen von Bauleitplänen (mit) einzustellen, wenn z. B. die Änderung solcher Pläne verfolgt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Grit Kaps
Sachbearbeiterin Grundsatzangelegenheiten und Bauplanungsrecht"
Diese deckt sich auch mit meiner Auffassung.
Da die Pläne auf unserer Homepage eingestellt sind, ist auch gegen eine Veröffentlichung auf dem Portal nichts einzuwenden.
Also wer kann, sollte auch alte Pläne zur Vollständigkeit einstellen.